• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Hochwasser

04.08.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Hochwasser

Durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 entstanden bei einer Vielzahl von Betrieben Schäden und dadurch bedingte Betriebsunterbrechungen. Bei hiervon betroffenen Unternehmen kann sich daher die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags stellen.

Beitrag mit Bild

©vizafoto/fotolia.com

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021 veröffentlicht. Ziel des vorgeschlagenen Gesetzes ist es, den geschädigten Unternehmen Zeit zu geben. So können sie notwendige Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen, sodass die Insolvenz durch mögliche öffentliche Hilfen, Entschädigungen, Versicherungsleistungen etc. abwendbar ist.

Formulierungshilfe für Hochwasser-Geschädigte

Die Bundesregierung hat zudem am 04.08.2021 die vom BMJV vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen. Die Formulierungshilfe sieht eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Sie greift in den Fällen, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Welche Unternehmen fallen unter die Regelung?

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen. Dies soll verhindern, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten – auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten – nicht erforderlich sind.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Diese Fristen gelten

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 bis zum 31.10.2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.03.2022 verlängert werden könnte. Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.


BMJV vom 04.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Steuerboard

Maximilian Moormann


28.05.2026

Familienheim – später Einzug gefährdet die Erbschaftsteuerbefreiung

Eine erbschaftsteuerliche Vergünstigung ist das sogenannte „Familienheimprivileg“. Danach bleibt das Familienheim für Erben unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei.

weiterlesen
Familienheim – später Einzug gefährdet die Erbschaftsteuerbefreiung

Meldung

©zest_marina/fotolia.com


28.05.2026

BFH: Verfahrensruhe schließt Entschädigung meist aus

Wer einem Ruhen seines finanzgerichtlichen Verfahrens zustimmt, kann später nicht ohne Weiteres Entschädigung wegen langer Verfahrensdauer verlangen.

weiterlesen
BFH: Verfahrensruhe schließt Entschädigung meist aus
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht