• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Außergewöhnliche Belastungen durch Prozesskosten?

05.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Außergewöhnliche Belastungen durch Prozesskosten?

Beitrag mit Bild

©Yingko/fotolia.com

Prozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte – vergeblich –, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.

Grundsätzliches Abzugsverbot für Prozesskosten

Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamts mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 15/18). Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig.

Begriff der Existenzgrundlage wird streng ausgelegt

Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten. Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das FG mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war.

(BFH, PM vom 05.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Juris KI-Suite


20.07.2026

juris KI-Suite: Deutlicher Effizienzgewinn für Rechts- und Steuerberater

Das Steuerrecht ist von hoher Komplexität und einer dynamischen Rechtsentwicklung geprägt. Gesetzesänderungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und individuelle Mandantenthemen müssen laufend analysiert und gesichert in die Beratungspraxis übertragen werden. Entscheidend ist, zuverlässige Quellen zu nutzen, Zusammenhänge zu erkennen und daraus fundierte Handlungsempfehlungen abzuleiten.

weiterlesen
juris KI-Suite: Deutlicher Effizienzgewinn für Rechts- und Steuerberater

Meldung

© Minerva Studio/fotolia.com


20.07.2026

Startups: Mitarbeiter werden zu Stakeholdern

Mehr als jedes dritte Startup beteiligt Beschäftigte am Unternehmenserfolg, überwiegend durch virtuelle Anteile, zeigen aktuelle Zahlen.

weiterlesen
Startups: Mitarbeiter werden zu Stakeholdern

Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht