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18.04.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

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©Dan Race/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil mit den Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens beschäftigt. Eine fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen ist.

Der Kläger war seit 1991 bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 02.08.2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Das Unternehmen erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers wurde sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos gekündigt. Nachfolgend kündigte man das Arbeitsverhältnis am 26.05.2017 zum 31.12.2017 ordentlich.

Keine fristlose Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht war nur die fristlose Kündigung, gegen die sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage wehrte. Diese hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte im Urteil vom 12.04.2018 (11 Sa 319/17) klar, dass die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben waren. Allerdings kann auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

Art und Schwere des Delikts genügten nicht

In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Zwar hatte der Kläger bei der Beklagten Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen in einem Chemiepark befindet, der generell als sicherheitsrelevant eingestuft wird, rechtfertigen die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

(LAG Düsseldorf, PM vom 12.04.2018 / Viola C. Didier)


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