• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Außenprüfung: Verfassungsgericht zur Steuerfestsetzungsfrist

22.08.2016

Meldung, Steuerrecht

Außenprüfung: Verfassungsgericht zur Steuerfestsetzungsfrist

Beitrag mit Bild

Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung einer Außenprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978 begonnen. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt. Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 1997 geänderte Steuerbescheide gegenüber der Beschwerdeführerin. Hiergegen klagte die Beschwerdeführerin erfolglos, wobei sie Verjährung einwandte.

BFH verneinte Verjährung

In letzter Instanz verneinte der BFH den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Urteil vom 20.10.2015, Az. IV B 80/14) . Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung im Jahr 1989, sondern nach dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung im Jahr 1996. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem die Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die Auslegung des BFH führe zu einer ewigen Verjährung unter Kontrolle der Finanzverwaltung.

Zulässige Dauer der Ablaufhemmung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil zu Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen (Urteil vom 21.07.2016, Az. 1 BvR 3092/15). Nach Auffassung des BVerfG ist die vom BFH vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richtet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor.

(BVerfG, PM 57/2016 vom 19.08.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank