Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung einer Außenprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978 begonnen. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt. Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 1997 geänderte Steuerbescheide gegenüber der Beschwerdeführerin. Hiergegen klagte die Beschwerdeführerin erfolglos, wobei sie Verjährung einwandte.
BFH verneinte Verjährung
In letzter Instanz verneinte der BFH den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Urteil vom 20.10.2015, Az. IV B 80/14) . Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung im Jahr 1989, sondern nach dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung im Jahr 1996. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem die Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die Auslegung des BFH führe zu einer ewigen Verjährung unter Kontrolle der Finanzverwaltung.
Zulässige Dauer der Ablaufhemmung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil zu Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen (Urteil vom 21.07.2016, Az. 1 BvR 3092/15). Nach Auffassung des BVerfG ist die vom BFH vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richtet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor.
(BVerfG, PM 57/2016 vom 19.08.2016/ Viola C. Didier)