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09.07.2026

Meldung, Steuerrecht

Außenprüfung trotz möglicher Festsetzungsverjährung zulässig

Der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert eine Außenprüfung nicht automatisch. Nur wenn bereits vor Beginn der Prüfung zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und keine Verlängerung in Betracht kommt, kann die Prüfungsanordnung unzulässig sein.

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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24.06.2026 (IX B 127/25) klargestellt, dass eine Außenprüfung auch für Steuerzeiträume angeordnet werden darf, bei denen möglicherweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass sich die Verjährungsfrage erst nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zuverlässig beantworten lässt.

Verjährung muss nicht vor Prüfungsbeginn feststehen

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Baden-Württemberg. Sie hielt insbesondere die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Außenprüfung noch zulässig ist, wenn die betroffenen Steuern möglicherweise bereits verjährt sind.

Der BFH sah jedoch keinen weiteren Klärungsbedarf. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Außenprüfung auch dann angeordnet werden, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung noch nicht abschließend feststeht. Gerade die Prüfung kann erforderlich sein, um Tatsachen zu ermitteln, die für eine verlängerte Festsetzungsfrist sprechen.

Unzulässig wäre eine Außenprüfung lediglich dann, wenn die Verjährung offensichtlich eingetreten ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine verlängerte Frist bestehen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist grundsätzlich vom Finanzgericht festzustellen.

Sachaufklärungsrüge nicht ausreichend begründet

Auch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht lag nicht vor. Die Klägerin hatte weder konkrete Beweisthemen noch Beweismittel oder ein mögliches Ergebnis einer Beweisaufnahme benannt. Zudem hatte sie in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 keine Beweisanträge gestellt.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts kam nicht in Betracht. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unbegründet zurück.


BFH vom 09.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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