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15.04.2016

Meldung, Steuerrecht

Außendienst: Betriebssitz des Arbeitgebers ist regelmäßige Arbeitsstätte

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Weil sich der Außendienstmitarbeiter im vorliegenden Fall auf eine tägliche Fahrt zum Arbeitgeber einrichten kann, legt das FG Münster die aktuelle BFH-Rechtsprechung entsprechend aus.

Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar – mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster klagte ein Außendienstmonteur gegen das Finanzamt. Im Streitjahr fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen Pkw die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an. Der Außendienstmonteur trug zur Begründung seiner Klage vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil er nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

Neuere BFH-Rechtsprechung ist zu modifizieren

Das Finanzgericht Münster erkannte im Urteil vom 17.02.2016 (Az. 11 K 3235/14 E) einen Werbungskostenabzug – ebenso wie das Finanzamt – lediglich in Höhe der Entfernungspauschale an. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.04.2016 / Viola C. Didier)


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