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09.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag: Diese Neuerung sollten Sie kennen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Arbeitgeber sind gut beraten, ein einmal entwickeltes Arbeitsvertragsmuster nicht als „in Stein gemeißelt“ zu betrachten.

Zum Oktober 2016 tritt eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen in Kraft – mit erheblichen Folgen für die Arbeitsvertragsgestaltung.

Standardisierte Arbeitsverträge unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Regelungen zu Verfalls- bzw. Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die vorsehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, halten dieser Inhaltskontrolle stand.

Was geschieht mit alten Arbeitsverträgen?

Die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass für Anzeigen und Erklärungen von Verbrauchern keine strengere Form als die Textform vereinbart werden darf, d.h. es genügt auch eine E-Mail oder ein (Computer-) Fax. Diese Abänderung wirkt sich erheblich auf die Arbeitsvertragsgestaltung aus, insbesondere auf Ausschlussfristen. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob die Gesetzesänderung dazu führt, dass nach Inkrafttreten der Änderung vereinbarte Klauseln, die noch auf die Schriftform verweisen, insgesamt als unwirksam anzusehen sind, oder ob sie zumindest ohne das Erfordernis jeglicher Form wirksam werden (nach dem „Blue-Pencil-Test“).

Worauf Arbeitgeber achten sollten und wie sie reagieren können, erklären RAin/FAinArbR Dr. Nina Springer, LL.M. und RAin/FAinArbR Dr. Franziska von Kummer, LL.M., M.C.L. im Kurzkommentar „Arbeitsverträge auf dem Prüfstand: Wichtige Änderungen für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen“. Sie finden den Beitrag online unter Dokumentennummer DB1211171

(DER BETRIEB/ Viola C. Didier)


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