Die 2013 erteilte EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes läuft zum 30.09.2023 aus und kann aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden. Die Regelungen des § 28 Energiesteuergesetz betreffen nur direkt verwendete beziehungsweise direkt abgegebene und nicht in das öffentliche Erdgasnetz eingespeiste Gase.
Wann bleibt die Steuerbefreiung erhalten?
Die Steuerbefreiungen können auch weiterhin allgemein erlaubt zur Anwendung kommen, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet beziehungsweise abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil der betroffenen Beteiligten auch künftig nicht von einer Besteuerung der zur Stromerzeugung eingesetzten Gase betroffen ist. Diese Steuerbefreiung greift auch dann, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stromsteuergesetz von der Stromsteuer befreit ist, da es sich bei diesen Stromsteuerbefreiungen seit dem 01.07.2019 um EU-Beihilfen handelt.
Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe hingegen ausschließlich verheizt beziehungsweise zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 Energiesteuergesetz ab dem 01.10.2023 nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 Energiesteuergesetz). Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Genehmigung erfolgt in Kürze im Bundesgesetzblatt.