Der BGH hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Sicherstellung der rechtzeitigen Fertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts sowie der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender durch eine beauftragte Bürokraft beschäftigt.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. VI ZB 15/15) klargestellt. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird.
Tatsächlicher Versand muss überprüft werden
Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind. Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.
(BGH / Viola C. Didier)