• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Aufsichtsrechtliche Prüfungen bei beaufsichtigten Instituten (IDW EPS 526)

25.06.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Aufsichtsrechtliche Prüfungen bei beaufsichtigten Instituten (IDW EPS 526)

Beitrag mit Bild

©AndreyPopov/fotolia.com

Der Bankenfachausschuss (BFA) hat den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards mit allgemeinen Grundsätzen aufsichtsrechtlichen Prüfungsvorgehens veröffentlicht, in dem Struktur, Inhalt und Grenzen entsprechender Wirtschaftsprüfertätigkeiten verdeutlicht werden.

Bei beaufsichtigten Instituten führen Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung von Abschlüssen (z.B. § 29 KWG) bzw. nach gesonderter Beauftragung durch Aufsichtsbehörden (z.B. BaFin) Prüfungen und sonstige vergleichbare Tätigkeiten durch, die auf die Beachtung aufsichtsrechtlicher Anforderungen durch das Institut gerichtet sind. Wegen der Besonderheiten dieser Anforderungen sowie infolge der Vorgaben von Aufsichtsbehörden an Wirtschaftsprüfer (z.B. PrüfbV) sind die Prüfungsstandards des IDW oder des IAASB, die die gesetzliche Abschlussprüfung betreffen, nur partiell anwendbar.

Struktur, Inhalt und Grenzen von Wirtschaftsprüfertätigkeiten

Der Bankenfachausschuss (BFA) hat den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards mit allgemeinen Grundsätzen aufsichtsrechtlichen Prüfungsvorgehens veröffentlicht, in dem Struktur, Inhalt und Grenzen entsprechender Wirtschaftsprüfertätigkeiten verdeutlicht werden. Ziel von IDW EPS 526 ist es, die Transparenz zur besonderen Vorgehensweise und der Ableitung von zutreffenden Aussagen durch Wirtschaftsprüfer zu erhöhen. Der Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Aufsichtsrechtliche Prüfungen und sonstige vergleichbare Tätigkeiten durch Wirtschaftsprüfer bei beaufsichtigten Instituten (IDW EPS 526) ist als Download hier abrufbar.

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 31.12.2018.

(IDW, PM vom 22.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht