• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Aufsichtliche Finanzinformationen: EZB ändert Meldeverordnung

01.09.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Aufsichtliche Finanzinformationen: EZB ändert Meldeverordnung

Beitrag mit Bild

©thanksforbuying/fotolia.com

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihre Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen per Änderungsverordnung angepasst. Die Verordnung regelt das Verfahren, nach dem beaufsichtigte Institute und Gruppen ihre Finanzinformationen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einzureichen haben.

Die Änderungen dienen vor allem der Anpassung der Verordnung an den geänderten Internationalen Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente (International Financial Reporting Standard 9 – IFRS 9). Sie betreffen die Bewertung von Finanzinstrumenten und führen auch zu überarbeiteten FINREP-Meldebögen.

Diese Fristen gelten

Die neuen Anforderungen sollen für die beaufsichtigten Unternehmen grundsätzlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Somit müssen ab dem Meldestichtag 31.03.2018 die Meldungen zu den aufsichtlichen Finanzinformationen nach der FINREP-Version 2.7 eingereicht werden. Die deutsche Aufsicht konnte sich jedoch erfolgreich dafür einsetzen, dass weniger bedeutende deutsche Institute, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzieren, die neuen Meldebögen erst zum 01.01.2019 anwenden müssen. Die BaFin hatte hierzu einen entsprechenden Antrag bei der EZB eingereicht, dem diese in Form einer zusätzlichen Verordnung stattgegeben hat.

(BaFin vom 30.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht