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29.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags

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©Zerbor/fotolia.com

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Eine mündliche Vereinbarung kann einen Geschäftsführeranstellungsvertrag beenden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer allerdings eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien. Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.04.2018 (1 Sa 367/17) entschieden und eine Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung i. H. v. 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen.

Der konkrete Streitfall

Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten. Der jetzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten betrieb mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Kläger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde der Kläger am 01.12.2011 als Geschäftsführer abberufen.

Familienstreitigkeiten griffen auf Betrieb über

Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein. Unter dem 20.03.2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der unter anderem die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien zum 28.02. oder 31.03.2011 hervorging. Der sich wegen behaupteter Drohungen seitens des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindliche Kläger erklärte, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei. Er hat seine Zustimmung angefochten. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien bereits im Januar 2011 vereinbart hätten, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kläger vom 12.01.2012 ist zwischen den Parteien strittig.

Keine Schriftform für Vertragsbeendigung erforderlich

Das Landesarbeitsgericht war davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung des Klägers der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung 28.02.2011 einvernehmlich aufgehoben wurde und nennt hierzu die vom Kläger ohne Weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Gericht hat Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12.01.2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen können auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform. Der Anstellungsvertrag sah die Schriftform nur für – einseitige – Kündigungen vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 29.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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