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16.03.2015

Meldung, Steuerrecht

Aufdeckung stiller Reserven beim Ausscheiden des Mitgesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs?

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Der Betrieb

Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer Gesellschaft gegen eine Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen Veräußerungsgewinn aus, entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.

Der Mitgesellschafter einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GbR schied aus der Gesellschaft aus. Die fünf übrigen Gesellschafter führten die GbR fort, während der ehemalige Gesellschafter die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung übernahm. Neben der Übernahme dieses Teilbetriebs zahlte er zudem einen Ausgleichsbetrag an die Gesellschaft.

Einkommensteuerpflichtiger Aufgabegewinn?

Das Finanzamt sah in der Übernahme des Teilbetriebs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, da dies nach dessen Ansicht weder eine Realteilung war noch eine Buchwertfortführung möglich gewesen sei. Gegen diese Feststellung erhob der ehemalige Gesellschafter Klage. Nach seiner Ansicht sei kein steuerpflichtiger Gewinn angefallen, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzelunternehmen sichergestellt sei.

FG: Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger mit Urteil vom 29.01.2015 (Az. 12 K 3033/14 F) Recht. Sein Ausscheiden aus der GbR führe nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, sondern sei vielmehr als Realteilung steuerneutral erfolgt. Dabei folgten die Richter nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Realteilung erfordere, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstelle. Vielmehr sei eine begünstigte Realteilung auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird. Anderenfalls würde das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs aus einer zweigliedrigen Gesellschaft anders behandelt als das Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft. In beiden Fällen werde jedoch das unternehmerische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven sei sichergestellt.

Die Richter ließen die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

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(FG Münster / Viola C. Didier)


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