Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist nun beschlossene Sache. Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay enthält das neue Recht zahlreiche weitere wichtige Regelungen, die der juristischen Sichtung bedürfen.
Die Neuregelung des AÜG wird zum 1. April 2017 in Kraft treten. Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay werden vor allem das Verbot der Reserveerlaubnis, das Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers und die Rechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG eine Rolle spielen.
Fachbeitrag zum Thema
Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen werden umfangreiche Änderungen ihrer Verträge umsetzen müssen. Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), hilft in seinem Fachbeitrag „Zur Vorbereitung auf die AÜG-Reform – Hinweise und Fragen zum neuen Recht“ Praktikern, das neue Recht zu verstehen und sich vorzubereiten. Er gibt keinen vollständigen Überblick, sondern konkrete Hinweise auf Unklarheiten des Gesetzes und Handlungsempfehlungen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 11.11.2016, Heft 45, Seite 2663 – 2667 sowie online unter DB1219820.