11.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

AÜG-Reform: Das sollten Sie wissen

Beitrag mit Bild

Leiharbeit kann ein Sprungbrett ins Normalarbeitsverhältnis sein, das durch die AÜG-Reform sozialverträglich umrahmt, jedoch nicht regulativ verhindert werden sollte.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist nun beschlossene Sache. Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay enthält das neue Recht zahlreiche weitere wichtige Regelungen, die der juristischen Sichtung bedürfen.

Die Neuregelung des AÜG wird zum 1. April 2017 in Kraft treten. Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay werden vor allem das Verbot der Reserveerlaubnis, das Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers und die Rechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG eine Rolle spielen.

Fachbeitrag zum Thema

Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen werden umfangreiche Änderungen ihrer Verträge umsetzen müssen. Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), hilft in seinem Fachbeitrag „Zur Vorbereitung auf die AÜG-Reform – Hinweise und Fragen zum neuen Recht“ Praktikern, das neue Recht zu verstehen und sich vorzubereiten. Er gibt keinen vollständigen Überblick, sondern konkrete Hinweise auf Unklarheiten des Gesetzes und Handlungsempfehlungen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 11.11.2016, Heft 45, Seite 2663 – 2667 sowie online unter DB1219820.


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht