18.06.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Audi muss 5-Jahres-Garantie ändern

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Audi darf Fahrzeuggarantieleistungen bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr mit einer „Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ bewerben, wenn keines der angebotenen Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie von fünf Jahren hat. Die Wettbewerbszentrale hat Audi wegen Irreführung erfolgreich abgemahnt.

Audi bewarb Gebrauchtfahrzeuge mit einer „Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ und rief damit bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck hervor, beim Kauf eines solchen Gebrauchtwagens erhalte der Kunde eine Garantie von fünf Jahren. Dieses Angebot gilt laut Werbung des Herstellers für „hervorragende Gebrauchtwagen“, nämlich solche die vom Hersteller oder Händler besonders „intensiv geprüft“ wurden und sich in einem „ausgezeichneten Zustand“ befinden. Daneben wurde die Einzigartigkeit dieser 5-Jahres-Garantie am deutschen Markt ebenso gelobt wie der Erhalt des bestmöglichen Leistungsumfangs.

Keines der beworbenen Autos hatte eine 5-Jahres-Garantie

Tatsächlich aber hat keines der beworbenen Fahrzeuge eine Garantiezeit von fünf Jahren erreicht. Ein großer Teil der angebotenen Fahrzeuge verfügte nur noch über Garantiezeiträume von einem Jahr bis zu drei Jahren. Selbst die vom Hersteller zum Verkauf angebotenen ganz jungen Gebrauchtwagen erreichten keine Garantiezeit von 60 sondern allenfalls 54 Monate, also auch hier immerhin 10 % Abweichung von den Werbeaussagen.

Erfolgreiche Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale

Die beanstandete Werbung des Autoherstellers verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale erläutert. „Garantielaufzeiten sind vor allem bei Gebrauchtfahrzeugen ein wesentliches Verkaufsargument des Handels. Wer hier Kaufinteressenten täuscht, verschafft sich in unlauterer Weise Vorteile vor fair agierenden Mitbewerbern“, so Ottofülling weiter. Solche irreführenden Angaben zu Garantielaufzeiten werden nicht dadurch zulässig, dass der Werbende eine „Fahrzeuggarantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ auslobt. Das Verbot dieser Werbung schützt die anderen Hersteller und deren Händler ebenso wie Interessenten und Käufer.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 14.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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