Wenn es im neuen Jahr wieder virtuell läuft, sollte bei der Interaktion mit den Aktionären nachgebessert werden. Eine solche wird gesetzlich zwar nicht verlangt – man kann ein rudimentäres Regime durchsetzen, das nur Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzende telemedial präsentiert, die nach „freiem Ermessen“ auf „Fragemöglichkeiten“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 COVID19-MaßnahmenG) reagieren. Dann darf man sich aber nicht wundern, wenn die Kritik überhand und die Rechtspolitik von einer virtuellen HV künftig Abstand nimmt. Besser wäre, beim zweiten, gründlich vorzubereitenden Versuch die Aktionärsteilhabe so gut es geht zu ermöglichen. Denn das COVID19-Maßnahmengesetz erlaubt unter Hinweis auf § 118 Abs. 1 S. 2 AktG, dass Aktionäre auch ohne Satzungsklausel ihre Rechte „im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können“. Insbesondere wäre es möglich, eine digitale Frage-Antwort-Funktion einzurichten. Wer Bedenken wegen einer Überfrachtung des Geschehens trägt, sollte auch bedenken: erstens kann dies begrenzt werden („teilweise“ heißt es im AktG), zweitens sind Probleme bei der Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation praktisch anfechtungsfrei gestellt, da insoweit nur Vorsatz schadet. Ein Königsweg, der sich hier eröffnet! Einige Ansätze in der beschriebenen Richtung hat es in der diesjährigen HV-Saison gegeben (Forum bei der Deutschen Bank AG, eingespielte Stellungnahmen von Aktionärsvereinigungen bei der Vonovia AG). Gewiss werden die VHV des Jahres 2021 ein bunter inszeniertes Event als in diesem Jahr, das ja alle überrascht hat. Bei der professionellen Medienrüstung darf nicht vergessen werden, dass es sich um eine „Versammlung“ der Aktionäre handelt, nicht um eine der Verwaltung. Zur virtuellen Hauptversammlungssaison 2020 s. Teichmann/Krapp, DB 2020 S. 2169 (mit einer detaillierten Übersicht zu den DAX/MDAX-Gesellschaften).
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08.10.2024
Neues zum § 7 Abs. 8 ErbStG – BFH-Urteile vom 10.04.2024 – II R 22/21 und II R 23/21 (NV)
Kurz nach dem am 01.08.2024 veröffentlichten Urteil des FG Münster vom 23.05.2024 zum SchenkSt-Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG, veröffentlichte der BFH am 12.09.2024 zwei inhaltsgleiche Revisionsentscheidungen vom 10.04.2024 zu Urteilen des FG Sachsen aus dem Jahr 2021, welche ebenso § 7 Abs. 8 ErbStG betrafen.