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07.03.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Atemwegserkrankung durch Tonerstaub – Berufskrankheit?

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

©DOCRABE Media/fotolia.com

Das LSG Darmstadt hat sich mit der Frage befasst, ob Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell beim Menschen Gesundheitsschäden verursachen können, und ob eine Verursachung durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest nachgewiesen werden kann.

Ein jetzt 63-jähriger Mann war knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.

Problem des Nachweises

Das LSG Darmstadt hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt (Urteil vom 21.01.2019 – L 9 U 159/15). Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegen bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten hat, zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.

Gesundheitsschäden durch Tonerpartikel?

Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings, wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten, einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus. Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen.

Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.

(LSG Darmstadt, PM vom 06.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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