Der BGH hat entschieden, dass ASICS seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen. Pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, sind unzulässig.
„Händler machen im Netz den Großteil ihrer Umsätze über Suchmaschinen und Internetmarktplätze. Sie können im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden, wenn Hersteller ihnen verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Suchmaschinenwerbung zu nutzen“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts.
„Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs unzulässig
In seiner Entscheidung vom 12.12.2017 (KVZ 41/17) hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015 bestätigt. In der Begründung hebt der BGH hervor, dass den Preissuchmaschinen im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zukomme. Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen. Hindere ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sei das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs. Gerade bei der hier vorliegenden Kombination mit weiteren Online-Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.
Auch EuGH erkannte verstoß gegen Kartellverbot
Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten hatten auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt: Im Jahr 2011 hatte der Gerichtshof entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen das Kartellverbot verstößt. Anfang Dezember 2017 entschied er dann, dass der Luxuswarenhersteller Coty seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze untersagen dürfe. Der Bundesgerichthof nahm nun auf diese beiden Entscheidungen Bezug.
(Bundeskartellamt, PM vom 25.01.2018 / Viola C. Didier)