Im Übrigen findet sich neben redaktionellen Änderungen eine Korrektur der Intermediär-Definition. Sie ist nicht (wie im Entwurf) auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt (§ 67 IV AktG) – denn das HV-bezogene Informationsregime des § 125 AktG gilt auch für die nichtbörsennotierte AG. Das Umsetzungsgesetz hätte nach der Richtlinie im Juni 2019 in Kraft treten sollen. Das ARUG II wird voraussichtlich im Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dann am 1.1.2020 in Kraft. Aber Achtung! Wesentliche Teile des Gesetzes sind erst viel später anzuwenden. So liegt es bei den Regelungen über die Vorstandsvergütung (§§ 87a I, 113 III, 120a I, 162) – diese gelten erst für die Hauptversammlungen des Jahres 2021 (§ 26j I und II EGAktG). Die neuen Vorschriften über die Aktionärsidentifikation und -information sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden (§ 26j IV EGAktG). Der Bundesrat hat das ARUG II voraussichtlich am 29.11. auf seiner Tagesordnung, eine Formsache.
Rechtsboard
13.03.2026
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund
Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

