Im Übrigen findet sich neben redaktionellen Änderungen eine Korrektur der Intermediär-Definition. Sie ist nicht (wie im Entwurf) auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt (§ 67 IV AktG) – denn das HV-bezogene Informationsregime des § 125 AktG gilt auch für die nichtbörsennotierte AG. Das Umsetzungsgesetz hätte nach der Richtlinie im Juni 2019 in Kraft treten sollen. Das ARUG II wird voraussichtlich im Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dann am 1.1.2020 in Kraft. Aber Achtung! Wesentliche Teile des Gesetzes sind erst viel später anzuwenden. So liegt es bei den Regelungen über die Vorstandsvergütung (§§ 87a I, 113 III, 120a I, 162) – diese gelten erst für die Hauptversammlungen des Jahres 2021 (§ 26j I und II EGAktG). Die neuen Vorschriften über die Aktionärsidentifikation und -information sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden (§ 26j IV EGAktG). Der Bundesrat hat das ARUG II voraussichtlich am 29.11. auf seiner Tagesordnung, eine Formsache.
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20.03.2026
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig
Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

