23.06.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Arthrose im Knie als Berufskrankheit?

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Der Betrieb

Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend, kann eine einseitige Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden, entschied das Sozialgericht Dortmund.

Ein Gas- und Wasserinstallateurs war mehr als 13.000 Stunden mit einer kniebelastenden Tätigkeit beschäftigt. Es handelte sich um die so genannte Fechterstellung, die er pro Schicht jeweils mindestens eine Stunde ausüben musste. Wegen der Einseitigkeit der Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Gericht erkennt Berufskrankheit an

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die BG jedoch mit Urteil vom 22.05.2015 (Az. S 18 U 113/10) dazu, die einseitige Kniegelenksarthrose als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung entspreche der jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger hatte die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt.

Übergewicht schadet Anerkennung nicht

Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden war, spreche für die berufliche Verursachung. Der berufskrankheitstypischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthritischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers der Anerkennung der Berufskrankheit nicht entgegen, so die Richter, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit sowie ein geeignetes Krankheitsbild vorlagen.

(SG Dortmund / Viola C. Didier)


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