• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • ArbG Köln: Kein Rechtsschutz für Wahlvorstand

05.08.2025

Arbeitsrecht, Meldung

ArbG Köln: Kein Rechtsschutz für Wahlvorstand

Ein Wahlvorstand am Flughafen Köln/Bonn wollte im Eilverfahren eine Betriebsratswahl vorbereiten, doch das Arbeitsgericht Köln bremste. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Einheit laut Arbeitsgericht nicht erfüllt sind.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Wahlvorstands zurückgewiesen, ihm die für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 16.07.2025 – 18 BVGa 9/25).

Darum ging es im Streitfall

Die Beteiligten streiten im Kern über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. „base“) unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.

Base in Köln keine eigene Organisationseinheit

Das Arbeitsgericht Köln hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands verneint. Die angestrebte Betriebsratswahl wäre wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit habe sich auf der Basis des ermittelbaren Sachverhalts nicht erwiesen. Die dort ausgeübten rein luftverkehrsrechtlichen Funktionen seien hierfür irrelevant. Im Übrigen teilte die Kammer die durch das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Beschlussverfahren geäußerte Ansicht, dass ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn deshalb nicht vorliege, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehle (ArbG Köln, Beschluss vom 29.02.2024 – 3 BV 7/23). Die Beschwerde hierzu ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig.

Eilbedürftigkeit nicht plausibel dargelegt

Das Arbeitsgericht Köln verneinte zudem die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand habe sich nach seiner Wahl im Jahr 2023 zunächst dazu entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im bereits erwähnten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


ArbG Köln vom 30.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.06.2026

BAG stärkt Eltern: Kündigungsschutz auch bei aufgeteilter Elternzeit

Aufgeteilte Elternzeit schützt Arbeitnehmer auch schon vor Beginn jedes einzelnen Elternzeitabschnitts vor einer Kündigung, entschied das BAG.

weiterlesen
BAG stärkt Eltern: Kündigungsschutz auch bei aufgeteilter Elternzeit

Meldung

©animaflora/fotolia.com


18.06.2026

BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Nicht jede Tätigkeit auf einem Schiff führt automatisch dazu, dass der Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht erhält, so der BFH.

weiterlesen
BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Steuerboard

Laurenz Lipp / Nina Ilka


17.06.2026

Schluss mit fiktiven Zinsen – BFH befreit zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen von der Einkommensteuer

Wer ein Grundstück innerhalb der Familie verkauft und den Kaufpreis zinslos in Raten stunden lässt, musste bislang damit rechnen, dass das Finanzamt fiktive Zinsen berechnet und als Kapitalertrag besteuert. Damit ist jetzt Schluss.

weiterlesen
Schluss mit fiktiven Zinsen – BFH befreit zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen von der Einkommensteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht