• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • ArbG Köln: Kein Rechtsschutz für Wahlvorstand

05.08.2025

Arbeitsrecht, Meldung

ArbG Köln: Kein Rechtsschutz für Wahlvorstand

Ein Wahlvorstand am Flughafen Köln/Bonn wollte im Eilverfahren eine Betriebsratswahl vorbereiten, doch das Arbeitsgericht Köln bremste. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Einheit laut Arbeitsgericht nicht erfüllt sind.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Wahlvorstands zurückgewiesen, ihm die für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 16.07.2025 – 18 BVGa 9/25).

Darum ging es im Streitfall

Die Beteiligten streiten im Kern über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. „base“) unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.

Base in Köln keine eigene Organisationseinheit

Das Arbeitsgericht Köln hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands verneint. Die angestrebte Betriebsratswahl wäre wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit habe sich auf der Basis des ermittelbaren Sachverhalts nicht erwiesen. Die dort ausgeübten rein luftverkehrsrechtlichen Funktionen seien hierfür irrelevant. Im Übrigen teilte die Kammer die durch das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Beschlussverfahren geäußerte Ansicht, dass ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn deshalb nicht vorliege, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehle (ArbG Köln, Beschluss vom 29.02.2024 – 3 BV 7/23). Die Beschwerde hierzu ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig.

Eilbedürftigkeit nicht plausibel dargelegt

Das Arbeitsgericht Köln verneinte zudem die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand habe sich nach seiner Wahl im Jahr 2023 zunächst dazu entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im bereits erwähnten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


ArbG Köln vom 30.07.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Caroline Ruschen


05.11.2025

Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerbefreite Schenkung

Das Familienheim ist für die familiäre Nachfolgeplanung von besonderer Bedeutung.

weiterlesen
Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerbefreite Schenkung

Meldung

©Travis/fotolia.com


05.11.2025

Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Ein neuer Gesetzentwurf verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Meldung von Transaktionen an die Finanzbehörden.

weiterlesen
Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Meldung

©pattilabelle/fotolia.com


05.11.2025

So ungleich wird das Weihnachtsgeld verteilt

Die Auszahlung und Höhe des Weihnachtsgeldes variieren stark je nach Branche, Region, Beschäftigungsform und Unternehmenspraxis.

weiterlesen
So ungleich wird das Weihnachtsgeld verteilt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank