12.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitszeugnis ohne Streitigkeiten

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Über die Inhalte und Formulierungen im Arbeitszeugnis kann man trefflich streiten. Aber wie ist es mit den formalen Anforderungen wie Ausstellungsdatum, Unterschrift und Übermittlungsform?

Jeder Beschäftigte hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Deren Erstellung ist für Arbeitgeber jedoch eine unbeliebte Tätigkeit. Immerhin verursacht die Bescheinigung nicht nur viel Aufwand, sondern birgt auch enormes Konfliktpotenzial.

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Aussagen zur Art und Zeitdauer der ausgeübten Tätigkeit. Auf Verlangen des Beschäftigten sind auch Aussagen über seine Leistungen und sein Verhalten aufzunehmen. Durch diesen Bewertungsteil wird aus dem einfachen Arbeitszeugnis ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Häufig stellen Unternehmen allerdings ohne explizite Anforderung der Beschäftigten ein qualifiziertes Zeugnis aus. Mit enormem Konfliktpotenzial: In ca. 30.000 erstinstanzlichen Verfahren ist das Arbeitszeugnis Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Insofern sind viele Arbeitgeber verunsichert: Welche Formulierungen sind zulässig? Was hat im Zeugnis zu stehen, was darf ausgelassen werden und wo liegen die Grenzen der Zeugniswahrheit?

Formale Vorgaben – Fehlerquellen – Konfliktpotenzial

Die Rechtsprechung hat die Direktive aufgestellt, dass Arbeitszeugnisse einerseits wahr, andererseits aber auch wohlwollend formuliert sein müssen, um den Arbeitnehmer in seinem weiteren beruflichen Fortkommen nicht zu stark zu behindern. Wie Sie bei der Zeugniserstellung und -erteilung unnötigen Aufwand und Ärger vor Gericht vermeiden, erfahren Sie im aktuellen PDF-Dossier von DER BETRIEB. Sie erhalten einen Überblick zur rechtssicheren Erstellung von Arbeitszeugnissen mit allen wichtigen formalen Vorgaben:

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