06.12.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsverhältnis mit “Crowdworker”?

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Die Vereinbarung eines so genannten Crowdworker mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet noch kein Arbeitsverhältnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden.

Die Beklagte führt u. a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. Crowd vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge zu übernehmen.

Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.

Wann wird ein Arbeitsverhältnis begründet?

Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Basisvereinbarung mit Crowdworker kein Arbeitsvertrag

Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, so das LAG München in seinem Urteil vom 04.12.2019 (8 Sa 146/19), weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(LAG München, PM vom 04.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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