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29.01.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfall: Wann kommt es auf den konkreten Unfallzeitpunkt an?

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©bidaya/fotolia.com

Die Verletzungen eines Nacharbeiters in der Automobilherstellung, die dieser in einer von zwei Arbeitsschichten erlitten hat, wurden vom Sozialgericht Karlsruhe als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Nacharbeiter bei einem Automobilhersteller hatte ungenau eingesetzte Vorder- oder Heckscheiben zu lösen und neu in das Fahrzeug einzusetzen. Bei dieser Tätigkeit entstehen sehr hohe Zugkräfte. Außerdem muss eine teilweise unergonomische Arbeitshaltung eingenommen werden, die zu einer starken und teilweise einseitigen Belastung des Schultergelenks und der Schultermuskulatur führt. Üblicherweise bewältigen die Mitarbeiter je Arbeitsschicht maximal den Aus- und Einbau von vier Scheiben.

Streit um Anerkennung eines Unfalls

An zwei aufeinanderfolgenden Tagen war der Nacharbeiter für diese Tätigkeit an ein anderes Werk abgeordnet. Hier hatte er für eine Pressepräsentation etwa 25 Fahrzeuge instand zu setzen. Er musste deshalb an beiden Tagen je Arbeitsschicht etwa 8 Scheiben auswechseln. Am Folgetag bemerkte er nach dem Aufstehen eine Schwellung des gesamten rechten Armes und einen größeren blauen Fleck unterhalb des rechten Schultergelenks. Der von ihm aufgesuchte Arzt diagnostizierte eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen und eine Arm-Venen-Thrombose. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, der Hergang stelle keinen Arbeitsunfall dar, weil der Nacharbeiter eine willentlich gesteuerte kontrollierte Körperbewegung ausgeführt habe.

Erfolg vor dem Sozialgericht

Die zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 20.04.2017 – S 1 U 940/16). Der Kläger hat an einem der beiden Tage einen Arbeitsunfall erlitten. Er hat unstreitig an beiden Tagen eine versicherte Tätigkeit als Nacharbeiter verrichtet. Dabei war er aufgrund der erheblichen Körperkraft einer Einwirkung von außen ausgesetzt gewesen. Außerdem musste er eine teilweise unergonomische Arbeitshaltung einnehmen, die eine starke und einseitige Belastung des Schultergelenks und der Schultermuskulatur bewirkte. Schließlich musste der Kläger an beiden Arbeitstagen anstatt der üblicherweise maximal vier zu ersetzenden Fahrzeugscheiben acht Scheiben je Arbeitsschicht auswechseln. Er sei damit an diesen Tagen nicht nur einer höheren quantitativen, sondern auch einer höheren qualitativen, mithin einer außergewöhnlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen.

Unfall bejaht

Der Annahme eines Arbeitsunfalls stehe nicht entgegen, dass er eine willentlich gesteuerte Handlung ausgeführt hat. Zwar ist dem Begriff „Unfall“ die Unfreiwilligkeit der Einwirkung immanent. Zu unterscheiden hiervon sind jedoch Fälle eines gewollten Handelns aufgrund einer ungewollten Einwirkung infolge einer Fehlbelastung oder eines sonstigen überraschenden Moments. Dies gilt auch für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind. Hier haben sich die Zugbelastungen unmittelbar auf die Brustmuskulatur ausgewirkt und nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu dem Riss des kleinen Brustmuskels geführt.

Der Tag spielt keine Rolle

Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheiterte auch nicht daran, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, an welchem Tag die Verletzung konkret eintrat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Einwirkung zwar an einem bestimmten, jedoch nicht an einem kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein. Dies war hier der Fall.

(SG Karlsruhe, PM vom 25.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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