Im Streitfall war ein Arbeitnehmer auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) schwer gestürzt. An dem Morgen befand er sich im Schlafzimmer und wollte direkt in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro gelangen, um – wie gewohnt – dort unmittelbar mit seiner Arbeit zu beginnen. Der Mann frühstückt nicht vorher. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
BG erkennt den Sturz nicht als Arbeitsunfall an
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.
BSG: Auch der Weg vom Bett an den Schreibtisch ist versichert
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts mit Urteil vom 08.12.2021 (B 2 U 4/21 R) bestätigt. Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden. Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
Im Streitfall hat der Kläger jedenfalls einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Homeoffice stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.