Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass ein Unfall auf einer Eisbahn beim Eislaufen bei einer teambildenden Maßnahme nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma begehrte die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall. Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche rutschte sie, fiel und brach sich dabei das Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.
Teilnahme war nicht dem Arbeitgeber geschuldet
Das SG Detmold hat mit Urteil vom 09.02.2018 (S 1 U 263/15) bestätigt, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegt. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme.
Kriterien einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht erfüllt
Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Die „teambildende Maßnahme“ sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs lediglich durch die Teamleiterin reiche jedenfalls nicht aus.
Kein Versicherungsschutz für Privatveranstaltung
Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Klägerin – und nicht etwa das Unternehmen – die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen.
(SG Detmold, PM vom 26.02.2018 / Viola C. Didier)