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27.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfall beim Schließen des privaten Tores?

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Der versicherte Weg zur Arbeit beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit auch dann unfallversichert sind, wenn sie ihr Auto verlassen, um ein Tor auf dem privaten Grundstück zu schließen, glättebedingt stürzen und sich dabei verletzen.

Ein Angestellter wollte morgens mit seinem Pkw zur Arbeit fahren. Er öffnete das Hoftor auf seinem Grundstück, fuhr den Pkw aus dem Hof heraus und stieg aus dem Auto aus, um das Tor wieder zu schließen. Dabei rutschte er auf eisglatter Fahrbahn aus und erlitt eine schwere Schulterverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Da er das Tor nicht „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ habe schließen können, sei die Unterbrechung auch nicht geringfügig.

LSG gibt Klage statt

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Darmstadt ist der Weg zum Tor unfallversichert (Urteil vom 02.02.2016, Az. L 3 U 108/15). Die Wegeunfallversicherung solle den Versicherten bei Unfällen schützen, die er auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte erleide, da er diesen Weg auch im Interesse des Betriebs in einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz zurücklege. Der versicherte Weg zur Arbeit beginne mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

Innerer Zusammenhang ist gegeben

Das Verlassen des Pkw und der Rückweg zum Hoftor, um dieses zu schließen, seien in den Hinweg zur Arbeit „eingeschobene Verrichtungen“. Sie stünden im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen dieses Hinweges. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen würden diesen Zusammenhang nicht beseitigen, selbst wenn diese aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgten. Der Weg vom Auto zum Hoftor betrage nur wenige Meter, sodass das Schließen des Tors einschließlich Hin- und Rückweg vom und zum Auto in weniger als 30 Sekunden beendet gewesen wäre. Daher könne von einer versicherungsschädlichen Zäsur des Hinwegs zur Arbeit nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei der Mann auf dem alltäglich in gleicher Weise zurückgelegten Hinweg zur Arbeitsstätte verunglückt. Er habe insbesondere nicht zum Haus zurückgehen wollen, weil er etwas vergessen hatte.

(LSG Darmstadt, PM Nr. 5 vom 26.04.2016/ Viola C. Didier)


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