03.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfall bei Unfall auf Abwegen?

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Der Betrieb

Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Biegt der Versicherte falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein Lagerist wurde aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt; zehn Monate später wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.

Berufsgenossenschaft: Unfall auf Abwegen

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Der Lagerist erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe.

Gericht bejaht einen unfallversicherten Wegeunfall

Das Hessische Landessozialgericht gab dem verunglückten Mann Recht (Az. L 3 U 118/13). Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lagen im entschiedenen Fall nicht vor. Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers.

(LSG Hessen/Viola C. Didier) 


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