28.11.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfall bei Bergwanderung?

Beitrag mit Bild

©RioPatuca Images/fotolia.com

Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden hat.

Die Klägerin war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, welches als Unternehmensstrategie das Thema „Gipfelstürmer“ aufgriff. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als „Best-Practice-Austausch“ bezeichnete und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab.

Wanderung ungeeignet für geschäftliche Gespräche?

Das Sozialgericht verurteilte diese demgegenüber, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das Outdoor-Meeting habe eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dargestellt. Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Wanderung sei für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet. Dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, sämtliche Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründe keinen Versicherungsschutz.

Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr mit Urteil vom 15.11.208 (L 6 U 441/18) Recht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht. Eine Bergwanderung gehörte nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 16.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Fachmodul Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


10.09.2024

Kartellrecht: Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens des Kartellrechts veröffentlicht.

weiterlesen
Kartellrecht: Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Meldung

© Holger Luck/fotolia.com


10.09.2024

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Schwarzarbeit hat eine negative gesamtgesellschaftliche Auswirkung. Das neue Gesetzesvorhaben will die Schwarzarbeitsbekämpfung modernisieren.

weiterlesen
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Meldung

©p365.de/fotolia.com


09.09.2024

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung und akzeptiert nun inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind.

weiterlesen
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank