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02.06.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „bis auf weiteres“

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Der Betrieb

Bescheinigt der Arzt Arbeitsunfähigkeit ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll.

Eine Arbeitnehmerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden und der behandelnde Arzt hat im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, hat die Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt. Die Frau müsse sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Arbeitnehmerin legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde von der Krankenkasse zurückgewiesen.

Erfolg vor dem Landessozialgericht

Der dagegen erhobenen Klage hatte das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Krankenkasse wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, es liege eine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht vor.

Krankenkasse muss über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zahlen

Dem ist das Landessozialgericht mit Urteil vom 16.4.2015 (Az. L 5 KR 254/14) nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei „bis auf weiteres“ vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden, erklärten die Richter. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die beklagte Krankenkasse durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

(LSG Rheinland-Pfalz / Viola C. Didier)


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