• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

20.02.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Die Bundesregierung will den Arbeitsschutz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bürokratieärmer gestalten und dafür die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten lockern. Künftig sollen höhere Schwellenwerte gelten, abhängig von der konkreten Gefährdungslage im Betrieb.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Der Arbeitsschutz in Betrieben bleibt laut der Bundesregierung auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das geht aus einer Antwort (21/4068) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/3802) der Fraktion Die Linke hervor. Darin kritisieren die Abgeordneten das „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ der Regierung, zu dem die „Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 50 Beschäftigten und die Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten“ gehöre.

Regierung setzt auf Eigenverantwortung

Die Regierung antwortet darauf: „Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zur Feststellung, ob in kleinen und mittleren Unternehmen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird die bestehende Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen gefestigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz gestärkt.“


Dt. Bundestag vom 17.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


18.08.2026

Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den RegE des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) verabschiedet, mit dem zahlreiche punktuelle Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorgenommen werden sollen, die dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen.

weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026: Überblick über die wesentlichen Änderungen

Meldung

©djedzura/123rf.com


18.08.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Das AGG schützt seit 20 Jahren vor Diskriminierung, doch die geplante Reform lässt laut DAV und DGB wichtige Lücken offen.

weiterlesen
20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.08.2026

FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer KG schafft laut FG Münster keine jungen Finanzmittel.

weiterlesen
FG Münster zur Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht