Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne.
Streik auf dem Parkplatz erlaubt?
Amazon will durch die Unterlassungsklage jede Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern. Das ArbG Berlin hatte der Klage entsprochen. Das ArbG Berlin-Brandenburg hat die Unterlassungsklage von Amazon mit Urteil vom 29.03.2017 (24 Sa 979/16) abgewiesen und damit die entgegenstehende Entscheidung des ArbG Berlin abgeändert.
Einschränkung des Besitzrechts ist hinzunehmen
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss Amazon eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt; auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)