• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände?

07.04.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände?

Beitrag mit Bild

©Alexander Limbach/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne.

Streik auf dem Parkplatz erlaubt?

Amazon will durch die Unterlassungsklage jede Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern. Das ArbG Berlin hatte der Klage entsprochen. Das ArbG Berlin-Brandenburg hat die Unterlassungsklage von Amazon mit Urteil vom 29.03.2017 (24 Sa 979/16) abgewiesen und damit die entgegenstehende Entscheidung des ArbG Berlin abgeändert.

Einschränkung des Besitzrechts ist hinzunehmen

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss Amazon eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt; auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


13.08.2026

BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Auch Garten- und Wegeflächen können zusammen mit dem geerbten Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit sein.

weiterlesen
BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


13.08.2026

Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort

Der Rückgang auf Platz 7 im EU-Vergleich der Arbeitskosten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Deutschland ein teurer Unternehmensstandort bleibt.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht