• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände?

07.04.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände?

Beitrag mit Bild

©Alexander Limbach/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne.

Streik auf dem Parkplatz erlaubt?

Amazon will durch die Unterlassungsklage jede Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern. Das ArbG Berlin hatte der Klage entsprochen. Das ArbG Berlin-Brandenburg hat die Unterlassungsklage von Amazon mit Urteil vom 29.03.2017 (24 Sa 979/16) abgewiesen und damit die entgegenstehende Entscheidung des ArbG Berlin abgeändert.

Einschränkung des Besitzrechts ist hinzunehmen

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss Amazon eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon würde hierdurch nicht beeinträchtigt; auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©estations/fotolia.com


10.03.2025

Geringere Umweltprämie – Wer haftet bei verspäteter Lieferung?

Das Amtsgericht München stellte klar, dass Kunden bei verspäteter Fahrzeuglieferung Schadensersatz wegen geringerer Umweltprämie verlangen können.

weiterlesen
Geringere Umweltprämie – Wer haftet bei verspäteter Lieferung?

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


10.03.2025

Fachfragen: Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Entwicklung zu mehr Nachhaltigkeit

Das Thema Nachhaltigkeit wird von vielen Aufsichtsräten nach wie vor nur oberflächlich bearbeitet. Warum dies fatale Konsequenzen für die Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland hat – und vor allem wie dies geändert werden kann, besprechen wir mit Prof. Dr. Christian Kroll.

weiterlesen
Fachfragen: Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Entwicklung zu mehr Nachhaltigkeit

Meldung

©Travis/fotolia.com


10.03.2025

BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Das neue BMF-Schreiben präzisiert die steuerliche Behandlung von Kryptowerten, erweitert Mitwirkungspflichten und definiert neue Regelungen für Steuerreports.

weiterlesen
BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank