Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 16.04.2026 (9 Ca 6336/25) der Kündigungsschutzklage einer Betriebsrätin gegen Siemens Energy stattgegeben. Es hat entschieden, dass die im November 2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2010 als Sachbearbeiterin beschäftigt und seit 2015 Betriebsratsmitglied. Die Firma hatte der Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsratsgremiums fristlos gekündigt. Als Kündigungsgrund machte Siemens Energy unter anderem geltend, die Betriebsrätin habe die innerbetrieblichen Kommunikationskanäle trotz mehrfacher Abmahnung zu nicht autorisierten und damit privaten Zwecken genutzt, darunter die Bewerbung von gewerkschaftlichen Angeboten und von nicht genehmigten Informationsveranstaltungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Auch wenn die Betriebsrätin auf Aufforderung des Arbeitgebers die Beiträge wieder gelöscht und die Veranstaltung abgesagt habe, habe sie diese Aufforderung verzerrt und damit rufschädigend im Betrieb kommuniziert.
Betriebsrätin hat Erfolg gegen die fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Ein wichtiger Grund in Form einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, welche das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar machen würde, liege nicht vor. Die beanstandeten Veröffentlichungen seien nicht als private Kommunikation zu verstehen, sondern als Äußerungen auf einer betrieblichen Plattform zu betriebsbezogenen Themen, was eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könne. Zudem sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig, weil bereits die vorherigen Beanstandungen als mildere Mittel das Ziel erreicht hätten, dass die Klägerin die Beiträge angepasst bzw. gelöscht habe. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist bei Betriebsratsmitgliedern ausgeschlossen.
Außerdem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt. Die Entscheidung unterstreicht den besonders starken Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern.

