Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage eines rumänischen Bauarbeiters verhandelt, der Lohnforderungen gegen das auf der Baustelle der „Mall of Berlin“ seinerzeit als Subunternehmer tätige Bauunternehmen Openmallmaster GmbH geltend gemacht hat.
Eines rumänischer Bauarbeiter, der bei der Errichtung der „Mall of Berlin“ beschäftigt wurde und die ihm zustehende Vergütung nicht erhielt, hatte Erfolg vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az. 57 Ca 3762/15). Im Gütetermin war niemand für das Bauunternehmen erschienen. Das Unternehmen war daraufhin durch Versäumnisurteil zur Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 7.437,- EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 700,- EUR netto verurteilt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hatte das Bauunternehmen fristgerecht Einspruch erhoben, diesen aber erst Wochen später begründet.
Rechtschutz auch ohne Wohnsitz
Im Kammertermin vom 13.08.2015 wurde dieser Einspruch verhandelt. Den Einwand des Bauunternehmens, die Klage sei unzulässig, hat das Arbeitsgericht nicht als stichhaltig angesehen. Auch wenn der Kläger keinen festen Wohnsitz gehabt habe und von Bekannten und Unterstützern tageweise aufgenommen worden sei, so könne ihm doch das Recht nicht versagt werden, eine Klage zu erheben, um effektiven Rechtsschutz zu bekommen. Auch die Angaben des Klägers in der Klageschrift zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Fa. Openmallmaster GmbH hat das Gericht als ausreichend angesehen. Der Kläger habe in der Klageschrift noch keine Angaben zu etwaigen Vertretungsverhältnissen oder Bevollmächtigungen bei dem verklagten Bauunternehmen machen müssen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
(Arbeitsgericht Berlin / Viola C. Didier)