23.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsbedingungen von Crowdworkern

Beitrag mit Bild

Eine Befragung von insgesamt 400 Crowdworkern auf zwei Plattformen für die Vergabe einfacher Tätigkeiten (Microtasks) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeigt, dass es sich überwiegend um abhängig Beschäftigte und Azubis/Studenten handelt, die wenige Euro je Woche als Crowdworker nebenberuflich hinzuverdienen. Lediglich 5 Prozent der befragten Crowdworker waren Solo-Selbständige.

In den Dialogprozess „Arbeiten 4.0“, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Sozialpartnern, Verbänden und Wissenschaftlern geführt wird, werden auch neue Formen digitaler Arbeit und deren soziale Absicherung betrachtet.

Crowdworking bezeichnet über digitale Plattformen vermittelte Erwerbsarbeit, die sich vor allem darin auszeichnet, dass Aufträge oftmals in kleinere Aufgaben zerlegt und an eine Menge unbekannter Akteure (die Crowd) vergeben werden. Crowdworking kann sehr unterschiedliche Tätigkeiten umfassen. Diese reichen von Kleinstaufgaben (sogenannten Microtasks), die geringe Qualifikation erfordern und nur wenige Cent erwirtschaften, bis hin zu komplexen Programmiertätigkeiten, die Expertenwissen erfordern und hoch vergütet werden.

Eine Million Crowdworker in Deutschland

Crowdworking-Plattformen verändern nicht nur bestehende Wettbewerbstrukturen, sie schaffen gänzlich neue. Die Plattformen ermöglichen einer breiten Masse an Beschäftigten eine niedrige Markteintrittshürde in einen zum Teil globalen Markt. Gleichzeitig erleichtern sie den Zugang zu angebotenen Produkten und Dienstleistungen für Konsumenten. Digitale Plattformen können damit die bestehende Wettbewerbssituation verschärfen oder bestehende Anbieterstrukturen verdrängen. Laut der Gewerkschaft IG Metall gibt es in Deutschland inzwischen etwa eine Million Crowdworker. Crowdworking wird von vielen Branchenkennern und Gewerkschaften als vorwiegend prekäre Arbeitsform definiert.

Bundesregierung nimmt Stellung zum Crowdworking

In einer Kleinen Anfrage (18/8179) der Fraktion Die Linke hatte sich die Fraktion nach dem Umfang des so genannten Crowdworking und den Arbeitsbedingungen erkundigt. Die Bundesregierung kündigt in ihrer heutigen Antwort (18/8353) an, dass das Weißbuch Arbeiten 4.0, das Ende 2016 vorliegen soll, auch für diesen Bereich Handlungsoptionen darlegen will. Derzeit liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung keine repräsentativen Daten zum Ausmaß von Crowdworking in Deutschland vor.

(Bundestag, hib 295 vom 23.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank