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22.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsbedingungen in der EU sollen transparenter werden

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©nmann77/fotolia.com

Die EU-Kommission will die bestehende EU-Regelung, die Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmer schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen zu informieren, reformieren. Zusätzlich sollen neue Mindeststandards eingeführt werden, die allen Beschäftigten mehr Klarheit zu ihren Arbeitsbedingungen geben sollen.

Arbeitnehmer haben das Recht, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, auch in der Probezeit. Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen aktualisiert und ersetzt die Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung, mit der Arbeitnehmern 1991 das Recht auf schriftliche Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte ihres Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden war. Über 25 Jahre später entspricht diese Richtlinie nicht mehr der veränderten Arbeitsmarktrealität mit den in den letzten Jahren entstandenen neuen Arbeitsformen.

Immer mehr Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen

„In der sich schnell wandelnden Arbeitswelt gibt es eine steigende Zahl atypischer Arbeitsformen und Arbeitsverträge“, erklärt Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität. Die EU-Kommission geht davon aus, dass im Vergleich zu heute zwei bis drei Millionen zusätzliche Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen von der vorgeschlagenen Richtlinie erfasst sein werden.

Konkret hat die Kommission folgendes vorgeschlagen:

  • Angleichung des Begriffs „Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des EuGH. Derzeit können die Definitionen variieren, sodass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern ausgeklammert werden.
  • Aufnahme von Beschäftigungsformen, die derzeit oft ausgeschlossen sind, in den Geltungsbereich der Richtlinie. Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen; außerdem werden neue Beschäftigungsformen erfasst, etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen beschäftigt sind.
  • Bereitstellung eines aktualisierten und erweiterten Informationspakets für die Arbeitnehmer, und zwar gleich am ersten Tag und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.
  • Einführung neuer Mindestrechte, darunter das Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeit für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben, oder auch das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug.
  • Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung, falls Gespräche nicht reichen.

Nächste Schritte

Der Vorschlag wird jetzt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft werden.

(EU-Kommission, PM vom 21.12.2017 / Viola C. Didier)


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