Das Sozialgericht Landshut hat entschieden, dass ein Physiotherapeut, der lediglich die Praxisräume eines Kollegen nutzt, um seinen eigenen Patientenstamm zu behandeln, nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger zu bewerten ist.
Ein ausgebildeter Physiotherapeut verfügte nicht über eine eigene Praxis, sondern nutzte die Räume von Kollegen. An den vertraglich vereinbarten Tagen behandelte er seine Patienten in der Praxis des im Verfahren beigeladenen Kollegen und nutzte dessen Räumlichkeiten und Therapieliegen. Die übrigen Therapiemittel brachte er stets selbst mit.
Abrechnung über die Praxis
In einem separaten Terminkalender organisierte er eigenständig die Termine mit seinen Patienten. Seine Arbeitszeiten orientierten sich an der Nachfrage seiner Patienten. Die Behandlung erfolgte entsprechend der ärztlichen Diagnosen, den allgemeinen fachlichen Erfordernissen sowie den Vorschriften der Heilmittelverordnung. Die Abrechnung seiner Leistungen erfolgte über die Praxis. Als pauschale Nutzungsgebühr führt er an den Praxisinhaber 30 % seiner Einnahmen ab. Die Deutsche Rentenversicherung war der Ansicht, dass seine Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Keine Eingliederung in den Betrieb
Das Sozialgericht Landshut stellte im Urteil vom 09.05.2018 (S 1 BA 1/18) klar, dass die Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung gewertet werden kann. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht von Seiten des Praxisinhabers und sei nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Über eine eigene Kassenzulassung als Heilmittelerbringer verfüge er zwar nicht und er habe auch keine eigene Betriebsstätte. Dies sei aber kein zwingender Grund für die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit, zumal gerade bei Berufsanfängern und jungen Selbstständigen oft noch die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür fehlten.
Fehlende Kassenzulassung kein Hindernis
Zu einer „Eingliederung in den Betrieb“ führe auch nicht die Tatsache, dass die Forderungen des Klägers durch die Praxis abgerechnet würden. Ohne eine Kassenzulassung könne der Kläger nämlich selbst gar nicht mit den Kassen abrechnen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Bei der selbstständigen Akquise und Betreuung des eigenen Patientenstammes und dem fehlenden Weisungsrecht des Praxisinhabers sei vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
(SG Landshut, PM vom 30.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)