Der EuGH hat sich mit der Frage befasst, ob die Rechte, die Arbeitnehmern im Falle eines Unternehmensübergangs zustehen, auch dann gelten, wenn im Rahmen eines „Pre-packs“ der Konkurs eröffnet wird.
Bis zu ihrem Konkurs war die niederländische Estro-Gruppe das größte Unternehmen für Kinderbetreuung in den Niederlanden. Sie unterhielt dort etwa 380 Einrichtungen und beschäftigte rund 3.600 Arbeitnehmer. Am 05.06.2014 beantragte die Estro-Gruppe bei der Rechtbank Amsterdam die Bestellung eines in Aussicht genommenen Verwalters, was am 10.06.2014 geschah. Am 20.06.2014 wurde die Gesellschaft Smallsteps gegründet, die einen Großteil der Kindertagesstätten übernehmen sollte. Am 05.07.2014 wurde der Konkurs über das Vermögen der Estro-Gruppe eröffnet.
Sinn und Zweck eines „Pre-pack“
Am selben Tag wurde ein „Pre-pack“ zwischen dem Verwalter und Smallsteps unterzeichnet. Ein „Pre-pack“ soll die Modalitäten zur Übertragung eines Unternehmens im Detail vorbereiten, um einen schnellen Neustart bestandsfähiger Unternehmenseinheiten nach der Konkurseröffnung zu ermöglichen, in dem Bestreben, so zu verhindern, dass die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung abrupt beendet würde, damit der Unternehmenswert und die Arbeitsplätze erhalten werden. Am 07.07.2014 entließ der Verwalter alle Arbeitnehmer der Estro-Gruppe. Rund 2.600 Arbeitnehmern, die zuvor bei der Estro-Gruppe beschäftigt waren, wurde von Smallsteps ein neuer Arbeitsvertrag angeboten, während mehr als 1.000 letztlich entlassen wurden.
Gericht der zentralen Niederlande ruft EuGH an
Die Federatie Nederlandse Vakvereniging (FNV), eine niederländische Gewerkschaftsvereinigung, sowie vier Arbeitnehmerinnen, die in von Smallsteps übernommenen Einrichtungen tätig waren, denen jedoch nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Estro-Gruppe keine neuen Arbeitsverträge angeboten wurden, erhoben Klage bei der Rechtbank Midden-Nederland. Ihrer Ansicht nach ist die Richtlinie 2001/23/EG, die auf den Schutz der Arbeitnehmer abzielt, insbesondere dadurch, dass sie die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Unternehmensübergang gewährleistet, auf das zwischen der Estro-Gruppe und Smallsteps vereinbarte Pre-pack anzuwenden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die vier Arbeitnehmerinnen nun von Rechts wegen zu unveränderten Arbeitsbedingungen für Smallsteps arbeiteten. Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Midden-Nederland beschlossen, dem EuGH Fragen vorzulegen.
EuGH hält Arbeitnehmerrechte für anwendbar
Der EuGH hat in der Rechtssache C-126/16 Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a / Smallsteps BV mit Urteil vom 22.06.2017 (C-126/16) festgestellt, dass das Pre-pack zwar vor dem Konkursantrag vorbereitet, aber danach vollzogen wurde. Nach Ansicht des EuGH kann ein solcher Vorgang, der tatsächlich einen Konkurs impliziert, unter den Begriff „Konkursverfahren“ im Sinne der Richtlinie fallen. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Rechtbank Midden-Nederland vertritt der EuGH die Auffassung, dass ein solcher Vorgang entgegen dem in der Richtlinie aufgestellten Erfordernis letztlich nicht auf die Liquidation des Unternehmens abzielt, sodass sich mit dem wirtschaftlichen und sozialen Zweck, der damit verfolgt wird, weder erklären noch rechtfertigen lässt, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen völligem oder teilweisem Übergang die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie zuerkennt.
Keine gesetzliche Grundlage in den Niederlanden
Im Hinblick auf die in der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende Insolvenzverfahren unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle stehen muss, erklärt der EuGH, dass die der Konkurseröffnung vorangehende Phase des Pre-packs keine Grundlage in den niederländischen Rechtsvorschriften hat. Dieser Vorgang werde daher nicht unter der Aufsicht des Gerichts, sondern von der Unternehmensleitung durchgeführt, die die Verhandlungen führt und die Entscheidungen zur Vorbereitung des Verkaufs des insolventen Unternehmens trifft.
Aufsicht durch öffentliche Stelle wurde ausgehebelt
Auch wenn der Verwalter und der Konkursrichter vom Gericht auf Antrag des insolventen Unternehmens bestellt werden, stehen ihnen formell keine Befugnisse zu, so der EuGH weiter. Daher unterlägen sie keiner Aufsicht durch eine öffentliche Stelle. Da der Verwalter sehr schnell nach der Konkurseröffnung die Zustimmung des Konkursrichters zur Veräußerung des Unternehmens beantragt und erhalten hatte, müsse der Konkursrichter außerdem vor der Konkurseröffnung Informationen erhalten und dieser Veräußerung im Prinzip nicht widersprochen haben. Durch diese Vorgehensweise könne aber eine etwaige Aufsicht durch eine zuständige öffentliche Stelle über das Konkursverfahren weitgehend ausgehöhlt werden; sie könne daher nicht der in der Richtlinie genannten Voraussetzung der Aufsicht durch eine solche Stelle genügen.
Der EuGH ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Pre-pack wie das in Rede stehende nicht alle in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und dass daher von der in ihr vorgesehenen Schutzregelung nicht abgewichen werden kann.
(EuGH, PM vom 22.06.2017 / Viola C. Didier)