15.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitnehmerrechte: Abwägung bei Versetzung

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht einfach an einen rund 660 km entfernten Arbeitsort versetzen. Will er den Einsatzort verändern, muss er auch die Interessen und familiären Lebensverhältnisse des Beschäftigten berücksichtigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klargestellt.

In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit acht Jahren in einem Dienstleistungsunternehmen angestellt. Er war seit 2009 auf einer Dauerbaustelle an seinem Wohnort als Isolierer eingesetzt. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er auf allen Baustellen eingesetzt werden könne, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht jeden Tag erreichen kann. Im Herbst 2014 erhielt er aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Vorarbeiter eine fristlose Kündigung. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage gewonnen hatte, teilte die Arbeitgeberin ihm mit, er müsse ab sofort auf einer 660 km entfernten Baustelle arbeiten. Sein alter Arbeitsplatz sei zwischenzeitlich besetzt.

Arbeitgeberin stellt sich stur

Der Mann hielt die Vorgehensweise seiner Arbeitgeberin für willkürlich und familienfeindlich und verwies erfolglos auf andere einsetzbare kinderlose und ungebundene Kollegen. Er wandte sich schließlich an das Arbeitsgericht, um zu klären, dass er nicht so weit entfernt arbeiten muss.

Billiges Ermessen wird erwartet

Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte der Kläger Erfolg (Urteil vom 19.08.2015, Az.3 Sa 157/15). Auch wenn eine Arbeitgeberin den Arbeitsort einseitig festlegen darf, muss sie nach billigem Ermessen alle wechselseitigen Umstände und Interessen abwägen und angemessen berücksichtigen. Dazu gehören die beiderseitigen Bedürfnisse und auch die sozialen Lebensverhältnisse. Die Arbeitgeberin hat Rücksicht auf familiäre Belange des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit dem nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Kollegen entgegenstehen. Bestehen Auswahlmöglichkeiten, muss sie – ohne eine Sozialauswahl im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes durchzuführen – denjenigen Arbeitnehmer nehmen, der weniger schutzwürdig ist. Schon weil die Beklagte in diesem Fall all diese Erwägungen nicht angestellt hatte, war ihre Anweisung unwirksam.

(LAG Schleswig-Holstein / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)