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15.12.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Wer als Arbeitnehmer einen hohen Schaden verursacht, muss nicht zwangsläufig in voller Höhe dafür haften, selbst bei grober Fahrlässigkeit. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln.

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Ein Arbeitnehmer, der durch grob fahrlässiges Handeln einen Millionenschaden verursacht, haftet nicht in voller Höhe. Auch in einem solchen Fall kann die Haftung begrenzt sein. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.12.2024 (8 Sa 830/22) hin, in der die Haftung auf zwei Bruttojahreseinkommen begrenzt wurde. Damit bekräftigte das Gericht die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung in Fällen, in denen das Arbeitseinkommen den Schaden deutlich nicht deckt.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war seit über 20 Jahren bei einem kommunalen Energieversorger beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter mit einem Monatsgehalt von rund 8.400 Euro. Seine Aufgabe war es, Energielieferungen an Großkunden zu festen Preisen zu verkaufen und die benötigten Mengen zeitnah bei Vorlieferanten einzukaufen (sog. Back-to-Back-Beschaffung).

Nachdem festgestellt wurde, dass große Teile des Strombedarfs für 2022 noch nicht gedeckt waren, erhielt der Kläger im September 2021 eine Sondervollmacht zur Umsetzung der Beschaffungsstrategie. Im Dezember 2021 schloss er mit seinem Vorgesetzten Verträge über Energielieferungen im Wert von 6,5 Millionen Euro ab, versäumte jedoch den notwendigen Einkauf der Mengen. Der Kläger hoffte zunächst, die Verträge noch absichern zu können, informierte den Vorstand aber nicht rechtzeitig.

Bei Arbeitnehmern sind Haftungserleichterungen geboten

Nach dem Ausbruch des Ukrainekriegs stiegen die Energiepreise massiv, was zu einem Schaden von etwa 3 Millionen Euro führte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und verlangte 2,8 Millionen Euro Schadensersatz. Das Arbeitsgericht Siegburg sah ein vorsätzliches Verhalten und gab der Klage in voller Höhe statt.

Das Landesarbeitsgericht sah in dem Verhalten des langjährig beschäftigten Vertriebsleiters jedoch keine vorsätzliche Pflichtverletzung. Zwar habe der Arbeitnehmer es versäumt, rechtzeitig die erforderlichen Back-to-Back-Beschaffungsverträge abzuschließen, dennoch sei nicht nachgewiesen, dass er den Schaden von rund drei Millionen Euro billigend in Kauf genommen hat. Angesichts der volatilen Strommärkte hatte er gehofft, die Beschaffung noch absichern zu können. Die Kammer qualifizierte dieses Verhalten als grobe Fahrlässigkeit. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem Einkommen des Klägers und dem eingetretenen Millionenschaden begrenzte das Gericht in Köln die Haftung. Auch bei grober Fahrlässigkeit seien laut Gericht Haftungserleichterungen geboten, wenn das Risiko die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers übersteigt.


DAV vom 11.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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