Das BAG hat sich mit einem Schadensersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der einer Arbeitgeberin durch den vertragswidrigen Entzug eines PKW durch einen Dritten entstanden ist, beschäftigt.
Der Beklagte war in dem Autohaus der Klägerin als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war bestimmt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Das Problem mit dem PKW
Im Betrieb der Klägerin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug, das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Einwilligung der Geschäftsleitung vorlag. Am 19.09.2014 war ein Kunde zur Abholung eines Neuwagens erschienen. Der Kunde hatte eine Anzahlung geleistet und drängte auf Überlassung des PKW übers Wochenende. Er sagte zu, das Fahrzeug am Montag zurückzubringen, woraufhin der Beklagte dem Kunden das Fahrzeug überließ. Der Kunde brachte das Fahrzeug allerdings nicht wieder zurück. Es erfolgten Strafanzeige, Beschlagnahme des Fahrzeugs im November 2014 in Italien, Haftbefehl und anschließende Herausgabe des PKW an den Kunden. Im Februar 2015 nahm die Klägerin Kontakt mit dem Kunden auf und verhandelte erfolglos über die Zahlung des Restkaufpreises. Letztlich war der Kunde nicht mehr auffindbar. Im August 2015 reichte die Klägerin eine Klage gegen den Kunden ein, deren Zustellung scheiterte.
Arbeitnehmer sollte Schaden ersetzen
Mit Schreiben vom 20.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember erhob sie gegen den Beklagten Klage, mit der sie diesen auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 29.191,61 Euro in Anspruch nahm.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 07.06.2018 – 8 AZR 96/17). Der Senat hat es offengelassen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat; etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausschlussfrist begann spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben, mithin jedenfalls vor August 2015.
Auf objektive Betrachtung kommt es an
Etwas anderes folgt im Hinblick auf den Fristbeginn weder aus § 254 Abs. 2 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach war aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten, da es dieser nicht ohne weiteres möglich war, den Kunden mit rechtlichem und vor allem wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen. Als die Klägerin sich entschloss, Klage gegen den Kunden zu erheben, war erkennbar, dass eine solche Klage keine realistische Aussicht bot, von dem Kunden überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen.
(BAG, PM vom 07.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)