• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeitnehmer nutzen Recht auf Bildungsurlaub kaum

24.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitnehmer nutzen Recht auf Bildungsurlaub kaum

Beitrag mit Bild

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Bildungsurlaub auch „einen Mindestnutzen für den Arbeitgeber“ haben.

Neben den schönsten Wochen des Jahres können die meisten Arbeitnehmer einen zweiten Urlaub nehmen: den Bildungsurlaub. Doch nur eine Minderheit nutzt den gesetzlich garantierten Anspruch auf jährlich eine Woche Auszeit vom Job.

Bildungsurlaub gibt es seit mehr als 40 Jahren, aber nur wenige Arbeitnehmer kennen oder nutzen das Modell. Dabei haben Mitarbeiter in 14 der 16 Bundesländer einen Anspruch auf berufliche Weiterbildung – und das bei fortlaufendem Gehalt. Einzige Ausnahmen: Sachsen und Bayern. Die genauen Bedingungen sind dezentral in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. „Ausschlaggebend für den Anspruch auf Bildungsurlaub ist das Bundesland, in dem der Arbeitsplatz liegt, und nicht das, in dem sich der Wohnsitz befindet“, erklärt Michael Schmidt, Leiter des TÜV Rheinland Hochschul-Campus.

Jedes Bundesland hat eigene Regeln

„Jedem dazu berechtigten Arbeitnehmer stehen drei bis fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zur Verfügung“, so Schmidt. Diese können oft auch gebündelt alle zwei Jahre genommen werden. Der Arbeitnehmer muss dafür in den meisten Bundesländern mindestens sechs, in Baden-Württemberg und im Saarland zwölf Monate im Unternehmen tätig sein. Das Recht auf Bildungsurlaub besteht jedoch in den meisten Bundesländern nicht, wenn das Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Gehalt fließt während des Bildungsurlaubs weiter

Um als Bildungsurlaub anerkannt zu werden, muss die Weiterbildung bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine politische oder berufliche Weiterbildung sein, die von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt wird und für jeden zugänglich ist. Die meisten Bundesländer führen eine Datenbank mit zugelassenen Kursen, der Arbeitnehmer kann dabei selbst die Schwerpunkte der Fortbildung bestimmen. Die Seminarkosten trägt der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zahlt währenddessen das Gehalt oder den Lohn weiter. Der Bildungsurlaub kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt, muss dann aber zu einem anderen Zeitpunkt gewährt werden.

(Deutsche Anwaltauskunft, PM Nr. 37/16 vom 22.08.2016/ TÜV Rheinland, PM vom 29.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Die EU schafft mehr Klarheit bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Entsendungen über Ländergrenzen hinweg.

weiterlesen
Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht