• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeitnehmer nutzen Recht auf Bildungsurlaub kaum

24.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitnehmer nutzen Recht auf Bildungsurlaub kaum

Beitrag mit Bild

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Bildungsurlaub auch „einen Mindestnutzen für den Arbeitgeber“ haben.

Neben den schönsten Wochen des Jahres können die meisten Arbeitnehmer einen zweiten Urlaub nehmen: den Bildungsurlaub. Doch nur eine Minderheit nutzt den gesetzlich garantierten Anspruch auf jährlich eine Woche Auszeit vom Job.

Bildungsurlaub gibt es seit mehr als 40 Jahren, aber nur wenige Arbeitnehmer kennen oder nutzen das Modell. Dabei haben Mitarbeiter in 14 der 16 Bundesländer einen Anspruch auf berufliche Weiterbildung – und das bei fortlaufendem Gehalt. Einzige Ausnahmen: Sachsen und Bayern. Die genauen Bedingungen sind dezentral in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. „Ausschlaggebend für den Anspruch auf Bildungsurlaub ist das Bundesland, in dem der Arbeitsplatz liegt, und nicht das, in dem sich der Wohnsitz befindet“, erklärt Michael Schmidt, Leiter des TÜV Rheinland Hochschul-Campus.

Jedes Bundesland hat eigene Regeln

„Jedem dazu berechtigten Arbeitnehmer stehen drei bis fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zur Verfügung“, so Schmidt. Diese können oft auch gebündelt alle zwei Jahre genommen werden. Der Arbeitnehmer muss dafür in den meisten Bundesländern mindestens sechs, in Baden-Württemberg und im Saarland zwölf Monate im Unternehmen tätig sein. Das Recht auf Bildungsurlaub besteht jedoch in den meisten Bundesländern nicht, wenn das Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Gehalt fließt während des Bildungsurlaubs weiter

Um als Bildungsurlaub anerkannt zu werden, muss die Weiterbildung bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine politische oder berufliche Weiterbildung sein, die von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt wird und für jeden zugänglich ist. Die meisten Bundesländer führen eine Datenbank mit zugelassenen Kursen, der Arbeitnehmer kann dabei selbst die Schwerpunkte der Fortbildung bestimmen. Die Seminarkosten trägt der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zahlt währenddessen das Gehalt oder den Lohn weiter. Der Bildungsurlaub kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt, muss dann aber zu einem anderen Zeitpunkt gewährt werden.

(Deutsche Anwaltauskunft, PM Nr. 37/16 vom 22.08.2016/ TÜV Rheinland, PM vom 29.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


19.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ – Wichtige Auswirkungen auf das Kündigungs- und Befristungsrecht

Am 02.07.026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Dieses Reformpaket umfasst 34 Maßnahmen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf das Kündigungs- und Befristungsrecht dargestellt.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ – Wichtige Auswirkungen auf das Kündigungs- und Befristungsrecht

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


19.08.2026

Jedes siebte Unternehmen schreibt Arbeitszeugnisse mit KI

KI hält zunehmend Einzug in die Personalabteilungen deutscher Unternehmen – von der Weiterbildung über Arbeitszeugnisse bis zum Onboarding.

weiterlesen
Jedes siebte Unternehmen schreibt Arbeitszeugnisse mit KI

Meldung

©vege/fotolia.com


19.08.2026

Bundesregierung zur Unternehmensstruktur in Deutschland

Kleinstbetriebe prägen Deutschlands Wirtschaft, während immer mehr Unternehmen vor der Herausforderung einer Nachfolge stehen.

weiterlesen
Bundesregierung zur Unternehmensstruktur in Deutschland
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht