17.03.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitnehmer-Entsendung nach dem Brexit

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Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe infolge des Brexit vorgelegt. Der erste Entwurf bezieht sich auf die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland, der zweite auf die Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

Der Gesetzentwurf zur Entsendung bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

Bisherige Regeln zur Entsendung sollen weiter gelten

Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden.

„Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können.

Soziale Sicherheit nach dem Brexit

Die Bundesregierung hat zudem einen weiteren Gesetzentwurf für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt. Der Entwurf war infolge des Brexit nötig geworden: Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit regelt die künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR). Die Regelungen sind nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Mit dem Gesetz sollen die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt werden. Die Zuständigkeiten sollen den bisherigen Zuständigkeiten entsprechen.

(Dt. Bundestag vom 16.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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