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28.05.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitgeberpflicht: Berufliche Wiedereingliederung

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Der Betrieb

Arbeitnehmer haben Anspruch auf betriebliche Wiedereingliederung, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Verantwortung hierfür liegt allerdings beim Arbeitgeber.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit 2004 gesetzlich vorgeschrieben. Es verpflichtet Arbeitgeber, sich frühzeitig um die dauerhafte Wiedereingliederung kranker Mitarbeiter zu kümmern. Ziel ist es zu klären, welche Anpassungen im Unternehmen möglich sind, um einen gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Arbeitnehmern hilft das BEM, nach einer langen Erkrankung wieder in den Beruf einzusteigen oder bei bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen mit der veränderten beruflichen Situation umzugehen.

BEM als Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

„Unsere Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit, sich bei der Wiedereingliederung unterstützen zu lassen, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wenig genutzt wird“, kritisiert Kathrin Böing, Bereichsleiterin Versorgungsmanagement bei TÜV Rheinland. Die Verantwortung für das BEM liegt allerdings beim Arbeitgeber, auch wenn er die Durchführung an einen externen Dienstleister delegiert. Voraussetzungen für die erfolgreiche Eingliederung sind der Aufbau von Akzeptanz und Vertrauen, die Kommunikation miteinander sowie die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Ziel ist es schließlich, dass Arbeitnehmer nach ihrer Erkrankung rasch und dauerhaft in den Beruf zurückkehren können. „Dadurch entsteht für Unternehmen und Mitarbeiter eine Win-Win-Situation“, so Böing.

(TÜV Rheinland AG / Viola C. Didier)


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