Im Mai 2015 wütete Tief Zoran: Ein Großmüllbehälter hat dabei das Auto eines Arbeitnehmers zerstört. Liegt hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers vor? Mit dieser Streitfrage hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigt.
Am 05.05.2015 parkte ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen das Auto des Arbeitnehmers geschoben, welches so stark beschädigt wurde, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangte jedoch aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 Euro.
Urteil: Arbeitgeberin muss Schaden erstatten
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage Erfolg (Urteil vom 11.09.2017 – 9 Sa 42/17). Die Arbeitgeberin ist zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indizierte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung konnte die Arbeitgeberin auch nicht ausräumen.
Verkehrssicherungspflicht nach Wetterwarnung
Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung ggfs. angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es hätte der Kontrolle bedurft. Ohne weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 konnte nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Wagen morgens um 07:00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände parkte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Er durfte davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte bzw. ergreifen werde.
(LArbG Düsseldorf, PM vom 11.09.2017 / Viola C. Didier)