• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeitgeber-Bewertungen im Netz werden immer wichtiger

06.04.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitgeber-Bewertungen im Netz werden immer wichtiger

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

„Kollegen nett, Büros modern, aber unbezahlte Überstunden ohne Ende“: Mehr als jeder dritte Internetnutzer (36 %) hat sich schon einmal online Bewertungen von Arbeitgebern durchgelesen. Damit gewinnen Arbeitgeberportale beim Recruitung immer mehr an Bedeutung.

Seit 2015 ist die Zahl derjenigen, die sich auf Online-Plattformen wie kununu.com, meinchef.de, jobvoting.de, jobvote.com oder companize.com informieren, um 7 % gestiegen. Vor drei Jahren informierten sich noch 29 % darüber, wie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter ein Unternehmen bewerten. Für berufstätige Internetnutzer sind Arbeitgeber-Bewertungen im Netz besonders interessant: Hier sagt beinahe jeder Zweite (45 %), dass er im Internet entsprechende Bewertungen liest.

Nutzung der Arbeitgeber-Bewertungsportale steigt weiter

Besonders relevant sind die Online-Bewertungen offenbar für die jüngeren Berufstätigen. In der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen hat jeder Zweite (52 %) schon einmal Online-Arbeitgeberbewertungen gelesen, bei den 30- bis 49-Jährigen sind es 46 %, bei den 50- bis 64-Jährigen 39 %. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom. „Ob zur groben Orientierung oder zur Überprüfung nach einem ersten Kontakt: Online-Rezensionen spielen in der Arbeitswelt genauso wie in anderen Bereichen – etwa bei Produkten, Hotels oder Dienstleistungen – eine immer größere Rolle“, erklärt Bitkom-Expertin Juliane Petrich. Arbeitgeber sollten die Bewertungen daher ernst nehmen und die Chance nutzen, die Erwartungen der Arbeitnehmer an das Unternehmen besser kennenlernen und einschätzen zu können.

Große Mehrheit lässt sich in Entscheidung beeinflussen

Wie ein Arbeitgeber beurteilt wird, hat auch große Auswirkungen darauf, ob sich ein geeigneter Kandidat für einen Job überhaupt bewirbt. Mehr als acht von zehn der wechselwilligen Interessenten (84 %, 2015: 76 %) wurde durch die Berichte und Noten in seiner Entscheidung schon beeinflusst. Jeder zweite Befragte (46 %, 2015: 53 %) wurde dabei in seiner Entscheidung für ein Unternehmen bestärkt. 54 % (2015: 47 %) haben sich danach allerdings gegen das Unternehmen als Arbeitgeber entschieden. „Arbeitnehmer sollten sich möglichst immer mehrere Bewertungen durchlesen. Je mehr es sind, umso höher ist die Chance, dass das Gesamtbild stimmt“, so Petrich.

Jeder Vierte hat den eigenen Arbeitgeber selbst online bewertet

Arbeitgeberbewertungen werden jedoch nicht nur gelesen, sondern auch immer öfter selbst verfasst. Dem eigenen Arbeitgeber hat jeder vierte Internetnutzer (25 %) schon einmal online eine Bewertung hinterlassen. Vor drei Jahren hatte das noch nur jeder Sechste (17 %) schon einmal gemacht. Besonders aktive Rezensenten sind die 30- bis 49-Jährigen. Hier liegt der Anteil derjenigen, die ihrem Arbeitgeber Online-Bewertungen schreiben, bei 32 % (2015: 24 %).

(Bitkom, PM vom 03.04.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Emanuel Benning


27.08.2026

Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Die Erfüllung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche durch Immobilien wird in der Beratungspraxis häufig primär unter schenkung- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten strukturiert, insbesondere bei der Übertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel. Einkommensteuerlich kann dieselbe Übertragung jedoch eine erheblich andere Wirkung entfalten.

weiterlesen
Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.08.2026

Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.

weiterlesen
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht