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10.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeiten im Raucherraum: Gibt es einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?

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Zwar haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen – so wie im vorliegenden Fall.

In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigt, ob und wann Arbeitnehmer Anspruch auf einen auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz haben.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Arbeiten im Raucherraum

In einem aktuellen Streitfall arbeitete ein angestellter Croupier in einem Spielcasino mit wöchentlich zwei Diensten à sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Kein Erfolg vor Gericht

Der Croupier verlangt von seiner Arbeitgeberin, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und klagte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (Urteil vom 10.05.2016, Az. 9 AZR 347/15).

Gesundheitsgefährdung muss minimiert werden

Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

(BAG, PM vom 10.05.2016 / Viola C. Didier)


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