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29.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeiten im Ausland: Neue Regeln zur sozialen Sicherheit

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Das Kollegium der Kommissare hat eine Ergänzung der Gesetzgebung zur Koordinierung der Sozialsysteme in der Europäischen Union angenommen.

Die EU-Kommission hat überarbeitete Regeln zur sozialen Sicherheit von EU-Bürgern vorgestellt, die im EU-Ausland arbeiten. Ziel ist, die Arbeitnehmermobilität zu erleichtern und gleichzeitig die sozialen Sicherungssysteme zu schützen.

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene stellt sicher, dass mobile Bürger ihren Sozialschutz bei Umzug in einen anderen Mitgliedstaat nicht verlieren. Die Regelungen existieren seit 1959 und werden regelmäßig überarbeitet um sicherzustellen, dass sie zweckdienlich sind und der sozialen und wirtschaftlichen Realität in der EU entsprechen.

Erleichterungen bei der Arbeitnehmermobilität

Die nun vorgeschlagene Überarbeitung ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2016 und der Bestrebungen der Kommission, Arbeitnehmermobilität zu erleichtern, Fairness für diejenigen, die mobil sind und auch für die Steuerzahler sicherzustellen und den Behörden der Mitgliedstaaten Instrumente für eine bessere Zusammenarbeit anzubieten. Der freie Personenverkehr wäre ohne EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht möglich. Diese Vorschriften garantieren, dass niemand, der in einen anderen Mitgliedstaat zieht, seinen Sozialschutz verliert. In der EU gelten daher einheitliche Vorschriften, die dem Schutz Ihrer Sozialversicherungsansprüche derjenigen dienen, die sich innerhalb Europas (EU28 plus Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) aufhalten.

Die vier Grundprinzipien sind:

  1. Die Arbeitnehmer unterliegen zu jedem Zeitpunkt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher auch nur in einem Land Beiträge. Welchen Rechtsvorschriften sie unterliegen, entscheiden die Sozialversicherungsträger. Hier besteht keine Wahlmöglichkeit.
  2. Arbeitnehmer haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes, in dem sie versichert sind. Man bezeichnet dies auch als Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung.
  3. Wenn Arbeitnehmer eine Leistung beanspruchen, werden deren frühere Versicherungs‑, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern gegebenenfalls angerechnet.
  4. Wenn Arbeitnehmer in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, können sie diese grundsätzlich auch dann erhalten, wenn sie in einem anderen Land leben. Dies wird als Grundsatz der Exportierbarkeit bezeichnet.

(EU-Kommission, PM vom 13.12.2016/ Viola C. Didier)


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